OLG Stuttgart – Az.: 10 U 339/20 – Urteil vom 09.03.2021
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Ellwangen vom 3.9.2020 (Az. 2 O 177/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.958,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.5.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Polo 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ….
b. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,55 € freizustellen.
c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz trägt der Kläger 45% und die Beklagte trägt 55%.
4. Dieses Urteil und das Urteil des LG Ellwangen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: bis 14.968,76 €
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs.
Er kaufte am 25.1.2012 von einem Autohaus in Schwäbisch Gmünd, das unter anderem auch Neufahrzeuge der VW AG als Vertragshändler vertreibt, als Neufahrzeug einen VW Polo 1.6 TDI zu einem Kaufpreis von 20.500 €. Das Fahrzeug wurde übergeben, der Kaufpreis bezahlt. Es ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5), der vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen ist, ausgestattet. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors, Schadensersatz.
Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung; diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Mo[…]