Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldkatalogverordnung – Amtsaufklärungspflicht über wirtschaftliche Verhältnisse

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Braunschweig – Az.: 1 Ss (OWi) 103/20 – Beschluss vom 13.04.2021

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 24. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Amtsgericht Salzgitter hat die Betroffene mit Urteil vom 24. Februar 2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 66 km/h zu einer Geldbuße von 460,00 € verurteilt und daneben ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten angeordnet.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr die Betroffene am 6. Juni 2019 um 11:20 Uhr als Führerin eines Pkw in Salzgitter die B 248 (in Höhe der Upener Kreuzung) in Richtung Seesen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist an dieser Stelle durch das jeweils beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen 274 mit dem Zusatzzeichen 276 in einer Entfernung von 225 Metern vor der Messstelle auf 70 km/h beschränkt. Die Betroffene hätte die Geschwindigkeitsbegrenzung bei zumutbarer Sorgfalt wahrnehmen können und müssen, beachtete diese jedoch aufgrund unaufmerksamer Fahrweise nicht und wurde mit einer Geschwindigkeit von 136 km/h (141 km/h abzüglich 5 km/h Toleranz) durch eine Geschwindigkeitsmesseinrichtung des Typs TRAFFIPAX TraffiPhot S gemessen. Die im Verhandlungstermin anwesende Betroffene hat ausweislich der Urteilsgründe zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben, sie sei ledig, als Pharmareferentin selbständig beruflich tätig und verfüge über ein geregeltes Einkommen. Weitere Angaben hat die Betroffene nicht gemacht.

Gegen dieses in Anwesenheit der Betroffenen und ihres bevollmächtigten Verteidigers am 24. Februar 2020 verkündete und dem Verteidiger am 4. April 2020 zugestellte Urteil hat der Verteidiger mit beim Amtsgericht am 28. Februar 2020 eingegangenem Schriftsatz vom 27. Februar 2020 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hat diese sogleich mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet und Rechtsbeschwerdeanträge gestellt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen.

Der Verteidiger hat mit Gegenerklärung vom 20. Juni 2020 weiter vorgetragen.

II.

Die durch die Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Senat in[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv