Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 181/19 – Beschluss vom 23.08.2019
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 25. Juni 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juni 2019 zu Recht nicht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Bescheid, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 3) die Fahrerlaubnis der ihm erteilten Klassen B, AM und L entzogen (Ziffer 1) und die Abgabe des Führerscheins bis zum 13. Juni 2019 aufgegeben (Ziffer 2) sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall der Nichtabgabe seines Führerscheines angedroht worden ist (Ziffer 4), erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise aus dem Konsum von Amphetamin auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung.
Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass insoweit der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Vorliegend bestehen nach dem Ergebnisbericht des Universitätsklinikums Halle (Saale) vom 25. April 2019 (Bl. 4 f. des Verwaltungsvorganges) hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am 6. April 2019 Amphetamin und damit sog. harte Drogen i. S. d. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV konsumiert hat.
(Symbolfoto: Von Olena Yakobchuk/Shutterstock.com)Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senates (vgl. u. a. Beschluss vom 15. Juni 2017 – 3 M 100/17 -, juris Rn. 4) und der einhelligen o[…]