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Eintritt Nießbrauchsberechtigter in einen Wohnraummietvertrag

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AG Mönchengladbach – Az.: 35 C 202/17 – Urteil vom 28.08.2019

1. Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin mit dem anderweitig verfolgten B L  verurteilt, an den Kläger 324,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2017 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

I.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 324,47 EUR gemäß § 535 Abs. 2 BGB. Dabei besteht zwischen der Beklagten und dem gesondert Verfolgten Zeugen L Gesamtschuld gemäß § 421 BGB.

a)

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte das Nießbrauchsrecht des Klägers bestritten hat, hat der Kläger eine Eintragungsbekanntmachung vorgelegt, aus der sich eine entsprechende Eintragung ergibt. Zwar wurde daneben auch für Frau F C ein Nießbrauch eingetragen, dieses stand allerdings ausweislich der Eintragungsbekanntmachung unter einer aufschiebenden Bedingung. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist die Beklagte dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Trotz des entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2019 hat die Beklagte hierzu nichts vorgetragen.

b)

Zwischen dem Kläger auf der einen und der Beklagten und dem Zeugen L auf der anderen Seite bestand im März 2017 auch ein Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung in der M Straße 209.

 

aa)

Ursprünglich wurde der Mietvertrag zwischen dem (inzwischen verstorbenen) Zeugen O auf der einen und der Beklagten und dem Zeugen L auf der anderen Seite geschlossen. Aus diesem Mietvertrag ist die Beklagte zum 15.10.2016 nicht wirksam ausgeschieden.

(1)

(Symbolfoto: Von Pravinrus/Shutterstock.com)

Soweit die Beklagte sich auf die außerordentliche Kündigung vom 29.09.2016 stützt, konnte das Mietverhältnis dadurch nicht beendet werden, da es sich insoweit um eine unzulässige Teilkündigung handelte. Die Beklagte und der Zeuge L hatten den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen. Er konnte daher auch nur gemeinsa[…]


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