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Verkehrsunfall – Kollision bei unzulässigem Wechsel auf den rechten Seitenstreifen der Autobahn

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LG Koblenz – Az.: 5 S 34/18 – Urteil vom 05.09.2019

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts C vom 16.05.18, Az. 22 C 403/17, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 672,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte C., M. mbB in Höhe von 100,86 € freizustellen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 50 %, die Kosten II. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 672,36 € festgesetzt.
Gründe
Auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG in Höhe von insgesamt 672,36 €.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG führt vorliegend zu einer Haftung der Beklagten in Höhe von 50 %.

Gegen den Kläger spricht, dass er entgegen § 2 Abs. 1 StVO den rechten Seitenstreifen befuhr. Das Befahren des rechten Seitenstreifens war weder angeordnet noch in der konkreten Situation zulässig. Es lag kein Not- oder Ausnahmefall (s. beispielhaft Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 18 StVO RN 14 b) vor, der den Kläger berechtigt hätte, den Seitenstreifen zu befahren. Auf einen solchen beruft er sich selbst nicht.

Dass er nach Abbruch seines Überholversuchs nach rechts ausweichen wollte, um ein Auffahren auf den LKW zu verhindern, entlastet ihn nicht bzw. rechtfertigt die Benutzung des rechten Seitenstreifens nicht.

Soweit das Amtsgericht im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG zu Lasten des Klägers wertet, er sei unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO mit zu geringem Abstand zum LKW gefahren, kann dem nicht gefolgt werden, denn dieser Verstoß hat sich nicht unmittelbar unfallverursachend ausgewirkt.


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