Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsschutzversicherung –  Deckungspflicht für anwaltliche Tätigkeit bei Aufhebungsvertrag

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

AG München – Az.: 155 C 6191/19 – Urteil vom 04.09.2019

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem zwischen dem Kläger und der …. Ende August 2017 geschlossenen Aufhebungsvertrag Rechtsschutzdeckung zu gewähren.

2. Die Beklagtenpartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klagepartei betreffend den Klageantrag zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.399,12 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.399,12 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Deckungsanspruch betreffend einen Rechtsschutzfall.

Der Kläger ist seit dem 1.5.1992 unter der Versicherungsscheinnummer…. rechtsschutzversichert. Der Versicherungsvertrag bestand ursprünglich mit der … Rechtschutzversicherungs-Aktiengesellschaft. Diese Gesellschaft ist im Jahr 1996 auf die …-Aktiengesellschaft verschmolzen worden, mit der das Versicherungsverhältnis nunmehr besteht. Die Verschmelzung ist im Handelsregister des Amtsgerichts München bekannt gemacht worden. Bei der Beklagten handelt es sich um das Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers im Sinne von § 126 VVG. Die Beklagte hat ihren Sitz in München. Sie ist unter HRB … in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

Auf das Versicherungsverhältnis finden Kraft Bezugnahme im Versicherungsschein die allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der Fassung von 1975 (ARB 75) Anwendung.

§ 14 Abs. 3 der ARB 75 lautet in Auszügen wie folgt:

„In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. (…)“

Die gegenständliche Versicherung beinhaltet entsprechend § 26 Abs. 5 lit. c) ARB 75 auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen. Ein Selbstbehalt ist nicht vereinbart.

Mit Schreiben vom 13.9.2017 wandte sich der Klägervertreter entsprechend der Anlage K 11 an die Beklagte und bat um Bestätigung des Versicherungsschutzes für eine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Beratung über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Von Beklagtenseite wurde mit Schreiben vom 13.10.2007 (Anlage K 12) der Eintritt eines Versicherungsfalls v[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv