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Kfz-Kaufvertrag – Aufklärungspflicht über Zulässigkeit der Verwendung von Kindersitzen

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OLG Koblenz – Az.: 1 U 219/19 – Urteil vom 05.09.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 25. Januar 2019 (Az.: 1 O 89/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil und das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages.

Die Klägerin begab sich Anfang November 2017 zu der Beklagten. Da sie Anfang 2018 das dritte Kind erwartete, sollte ein anderes Fahrzeug gekauft werden. Es wurde eine Probefahrt mit dem streitgegenständlichen Opel Zafira unternommen. Der Geschäftsführer der Beklagten schlug der Klägerin vor, nach Geburt des Kindes mit dann sämtlichen Kindersitzen zu kommen, um auszuprobieren, ob diese in das Fahrzeug passten.

Nach Geburt des dritten Kindes begab sich die Klägerin erneut am 16. März 2018 zu der Beklagten. Es wurden drei Kindersitze nebeneinander auf der Rückbank des Opel Zafira befestigt und eine weitere Probefahrt unternommen.

Anschließend kam es zum Abschluss eines Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Opel Zafira mit einem Kilometerstand von 26.500 und einem Kaufpreis von 21.080,00 € (vgl. Anlage K1, Bl. 8 GA).

Das Fahrzeug wurde Mitte April an die Klägerin übergeben.

Nach der Bedienungsanleitung des Fahrzeuges ist der mittlere Sitz der mittleren Reihe des Fahrzeuges nicht für Kindersitze zugelassen.

Am 23. April 2018 teilte die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten diesen Umstand mit und begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, die jedoch abgelehnt wurde.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie bereits bei der ersten Probefahrt gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten betont habe, dass bei dem Fahrzeug alle drei Kindersitze auf der mittleren Reihe des Fahrzeuges angebracht werden sollten. Dies sei von entscheidender Bedeutung für den Kauf des Fahrzeuges gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie darauf hinzuweisen, dass dies nicht zulässig sei.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass nicht zugesichert worden sei, dass drei Kindersitze in der zweiten Sitzreihe montiert werden könnten. Es liege weder […]


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