AG Hamburg – Az.: 49 C 569/20 – Urteil vom 05.05.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf € 13.200,00.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin die geräumte Herausgabe der an die Beklagten vermieteten Wohnung.
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten seit dem 01. November 2007 Mieter der etwa 78 Quadratmeter großen Zwei-Zimmer-Wohnung, im 5. Obergeschoss links des Hauses […] in … Hamburg. Der Mietzins belief sich auf € 1.100,00 netto/kalt zuzüglich insgesamt € 200,00 an Betriebskostenvorauszahlungen, das heißt insgesamt € 1.300,00. Wegen der Umlage der Betriebskosten wird Bezug genommen auf § 2 Betriebskostenverordnung. Hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs ist ein Anteil nicht festgelegt worden, in diesem Fall sieht § 10 als Verteilungsmaßstab das Verhältnis der Wohnfläche der Wohnung zur Summe der Wohn- und Nutzflächen aller Wohn- und Gewerberäume der Wirtschaftseinheit vor. Darüber hinaus sieht § 10 vor, dass bei vermieteten Eigentumswohnungen der Mieter den Betriebskostenanteil trägt, den die Verwalterabrechnung vorgibt, sowie die weiteren Betriebskosten, die außerhalb dieser Abrechnung unmittelbar auf die Wohnung entfallen, zum Beispiel Grundsteuer.
Kabelbenutzungsgebühren werden demgegenüber nach Wohneinheiten umgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der mietvertraglichen Vereinbarungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Blatt 7 ff der Akte).
Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 übersandte die Klägerin den Beklagten die Abrechnung des Jahres 2015, wobei sie auf die Verwaltungsabrechnung Bezug nahm, die Grundsteuer ergänzte, die geleisteten Vorauszahlungen abzog und eine Nachforderung in Höhe von € 1.207,66 geltend machte. Von den Betriebskosten, die in der Verwalterabrechnung für die Wohnung mit insgesamt € 3.437,62 angegeben sind, entfielen € 2.388,90 auf die Kostenposition „Heizenergie/Wartung mit TG./Schornsteinf.“. Eine Umlage erfolgte mit Ausnahme der Aufzugskosten, der Müllgebühren, der Rauchwarnmelder und der Heizkosten nach dem Umlageschlüssel MEA. Es wird insoweit ergänzend Bezug geno[…]