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Rechtsanwälte Kotz GbR

Corona-Pandemie: Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.05.2021

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BVerfG – Az.: 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 889/21

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
A.

Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und gegen § 73 Abs. 1a Nr. 11c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung des am 23. April 2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie, die Regelungen über Ausgangsbeschränkungen vorläufig außer Kraft zu setzen.

I.

Durch Artikel 1 Nr. 2 des genannten Gesetzes vom 22. April 2021 wurde unter anderem § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG mit einer Regelung über nächtliche Ausgangsbeschränkungen in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. § 28b IfSG enthält folgende für den Gegenstand dieser Verfahren bedeutsame Bestimmungen:

§ 28b

Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung

(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt;

2. der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:

a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer B[…]


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