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Rechtsanwälte Kotz GbR

Patientenrechte: Selbstbestimmungsrecht von Patienten

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Das Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung
In Deutschland hat jeder Patient ausdrücklich gesetzlich das Recht auf eine Selbstbestimmung. Diese Selbstbestimmung umfasst aus medizinischer Sicht sowohl die frühzeitige als auch die umfassende und auf der Grundlage der Schwere eines erforderlichen Eingriffs differenzierte sowie verständlich erbrachte Aufklärung. In der gängigen Praxis kommen die behandelnden Ärzte ihrer Aufklärungspflicht auch sehr einfühlsam sowie offen nach, allerdings kann das Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch praktische Probleme nach sich ziehen. Damit ein Patient sein Selbstbestimmungsrecht auch tatsächlich ausüben kann ist es erforderlich, dass sämtliche Informationen, die sowohl für die Willensbildung als auch für die Entscheidungsfindung erforderlich sind, dem Patienten auch übermittelt werden können. Das Selbstbestimmungsrecht kann zudem in sich selbst auch Grenzen aufzeigen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Situation, wenn ein Patient bedingt durch eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit nicht mehr selbst in der Lage ist, seinem Selbstbestimmungsrecht nachzukommen bzw. dieses auszuüben.
Die Selbstbestimmung gehört in Deutschland zu den Grundrechten und ist dementsprechend auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland fest verankert. Das Selbstbestimmungsrecht eines Patienten ist somit eine Ableitung dieses Selbstbestimmungsrechts.
(Symbolfoto: Von DC Studio/Shutterstock.com)
Die medizinische Grundlage muss geschaffen werden
Damit ein Patient überhaupt in die Lage versetzt wird, sein Selbstbestimmungsrecht auszuüben, ist das Wissen über

die Art der Erkrankung
der Umfang der Erkrankung
den Grad der Behandlungsbedürftigkeit
die Behandlungsmöglichkeiten
die von dem Arzt als bestmögliche Behandlungsmöglichkeit angesehene Behandlung
Alternativen zu der von dem behandelnden Arzt vorgeschlagenen Behandlungsmöglichkeit

zwingend erforderlich. Es gehört daher in Deutschland zu den Berufspflichten eines Arztes, den Patienten dahingehend dergestalt aufzuklären, dass die Willensbildung sowie auch die Urteilsfindung von dem Patienten im Zuge seines Selbstbestimm[…]


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