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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Haftpflichtversicherung – Regress bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

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LG Limburg – Az.: 3 S 81/18 – Urteil vom 02.11.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.04.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dillenburg – Zweigstelle Herborn -, Az.: 32 C 755/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.329,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 2.329,83 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin, eine Haftpflichtversicherung, macht gegen den Beklagten, ihren Versicherungsnehmer, einen Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis wegen Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit geltend.

Der Beklagte unterhielt für sein Fahrzeug bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2014, Anlage K 1, Bl. 8 ff. d. A.) zu Grunde lagen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

Pflicht zur Anzeige des Schadensereignisses

E. 1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche in Textform (…) anzuzeigen. (…)

 

„Aufklärungspflicht

E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses und des Schadensumfangs wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen (z. B. zum Alkohol- oder Drogenkonsum des Unfallfahrers) zu ermöglichen.

E.6.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

Verletzen Sie vorsätzlich eine ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (…)

E.6.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung

Abweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.“

Am 17.10.2014 gegen 22.20 Uhr streifte der Beklagte mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeug beim Ausparken ein neben ih[…]


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