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Vorläufiger Rechtsschutz gegen coronabedingte Schließung von Klettergärten und Kletterparks

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OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 241/21 – Beschluss vom 30.04.2021

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. April 2021 (Nds. GVBl. S. 221), wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Klettergärten und Kletterparks für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Normenkontrolleilantrag der Antragstellerin (Schriftsatz v. 28.4.2021, S. 2),

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. April 2021 (Nds. GVBl. S. 221), vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach Klettergärten und Kletterparks für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind.

hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.) und zieht daher eine vorläufige Außervollzugsetzung mit allgemeinverbindlicher Wirkung nach sich (3.). Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Der Normenkontrolleilantrag ist zulässig.

a. Er ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft. Die (8.) Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 – Niedersächsische Corona-Verordnung – vom 30. Oktober 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23. April 2021 ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 – 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f.[…]


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