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Verkehrsunfall – Verschulden des Abbiegenden bei einem Auffahrunfall

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LG Köln – Az.: 18 O 39/18 – Urteil vom 11.09.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.01.2017 in Rösrath ereignete.

Am Mittag des Unfalltages befuhr die Klägerin mit dem zum Unfallzeitpunkt von ihr gehaltenen Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen B (im Folgenden: „Klägerfahrzeug“ ) die Kölner M-Straße in Fahrtrichtung Köln. Vor dem Klägerfahrzeug fuhr der Beklagte zu 1 mit dem zum Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 2 gehaltenen und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Pkw Renault mit dem amtlichen Kennzeichen H3 (im Folgenden: „Beklagtenfahrzeug“ ). In Höhe des Grundstücks mit der Hausnummer 7 verringerte das Beklagtenfahrzeug seine Geschwindigkeit, da der Beklagte zu 1 nach links in die dortige Grundstückseinfahrt abbiegen wollte. Sodann kam es zu einem Auffahren des Klägerfahrzeugs von hinten auf das Beklagtenfahrzeug, wobei die Einzelheiten des Unfallhergangs zwischen den Parteien umstritten sind.

Das Klägerfahrzeug wurde bei der Kollision beschädigt. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen T2 vom 19.01.2017 (Bl. 9 GA) – das von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausging – betrug der Wiederbeschaffungswert des Klägerfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt 8.500,00 EUR; der Restwert betrug ausweislich des Gutachtens 2.560,00 EUR. Die zur Beseitigung der unfallbedingten Sachschäden erforderlichen Nettoreparaturkosten betrugen ausweislich des Gutachtens 7.572,23 EUR. Für das Gutachten entstanden ausweislich der Rechnung vom 19.01.2017 (Bl. 31 GA) Kosten in Höhe von brutto 906,19 EUR.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2017 (Bl. 37 GA) forderte die Klägerin die Beklagte zu 3 unter Fristsetzung bis zum 08.02.2017 zur Zahlung von 6.872,19 EUR auf.

Nachdem die Beklagten vorgerichtlich keine Zahlungen geleistet haben verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Erstattung

von Nettoreparaturkosten in Höhe von 7.572,23 EUR,

eines merkantilen Minderwerts in Höhe von 500,00 EUR,

von Sachverständigenkosten in Höhe von 906,19 EUR,

einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 175,00 EUR sowie

einer Auslagenpauschale in Höhe von 26,00 EUR

nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nunmehr klageweise weiter.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, zum Unfallzeitpun[…]


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