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Gebrauchtwagenkauf eines Verbrauchers – Abkürzung der Verjährungsfrist zulässig?

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OLG Celle – Az.: 7 U 362/18 – Urteil vom 11.09.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 12.09.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.197,62 €.
Gründe
I.

Der Kläger macht Sachmängelhaftungsansprüche wegen eines Motorschadens geltend, obwohl dieser erstmals 1 Jahr und 1 Tag nach Übergabe des gebrauchten VW Multivan durch Aufleuchten der Kontrollleuchte für die Kühlwassertemperatur in Erscheinung trat, wobei die Sachmängelhaftungsfrist durch die AGB der Beklagten auf 1 Jahr abgekürzt war. Im Hinblick hierauf hat das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen (Bl. 48 ff. d. A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Ansprüche weiterverfolgt. Insoweit wird auf seine Berufungsbegründung vom 08.11.2018 sowie seine weiteren Schriftsätze vom 05.12.2018 und vom 15.08.2019 Bezug genommen (Bl. 76 ff., 87 ff.,115 ff. d. A.).

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1. Soweit die Berufung eine falsche Rechtsanwendung im Hinblick auf die Gewährleistungsklausel in den AGB der Beklagten rügt, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Vielmehr ist das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers bereits deswegen nicht bestehen, weil die Beklagte sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs.1 BGB berufen hat.

Gemäß Abschnitt VI Nummer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 45 f. GA) wurde die Gewährleistungsfrist in dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über die Veräußerung eines gebrauchten VW Multivan 2,0 gemäß § 475 Abs. 2 BGB zulässigerweise auf ein Jahr ab Ablieferung des Fahrzeugs verkürzt. Ohne Erfolgt rügt die Berufung (Bl. 77 f. GA), dass die vorgenannte Klausel intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei, weil dort zum einen der Begriff „Käufer“ und zum anderen der Begriff „Kunde“ in einem Satz für dasselbe verwendet werde. Die Verwendung dieser beiden Bezeichnungen führt nicht dazu, dass sie bei einem aufmerksam und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr, auf dessen Verständnis abzustellen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rn. 23), eine Unklarheit erzeugt. Zum einen wird dieser die Formulierung zutref[…]


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