Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Hamm – Az.: 20 U 30/19 – Beschluss vom 11.09.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.635,91 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein zwischen den Parteien ursprünglich bestehender Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung trotz einer von der Beklagten erklärten Anfechtung fortbesteht.

Der Kläger, der seinerzeit als Maler, Lackierer, Maurermeister und Montagehelfer tätig war, beantragte am 24.08.2006 den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten. Den Antrag hatte er zuvor gemeinsam mit dem Versicherungsmakler S ausgefüllt. Im Antrag wurde unter anderem unter Nr. 3 folgende Frage gestellt:

„3. Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: Herz, Kreislauf, innere Organe, Harnwege, Bluthochdruck, Atmungsorgane, Gefäße, Drüsen, Gehirn, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Stoffwechsel, Krebs, Tumore, Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Muskeln, Augen, Ohren, Haut, Allergien, Infektionen, Verletzungen, Vergiftungen, Alkohol- oder Drogenkonsum?“

Der Kläger kreuzte im Antragsformular bei dieser Frage die Antwort „ja“ an und gab im weiteren Verlauf unter dem Punkt „Erläuterungen, nur falls eine oder mehrere Fragen zu 2 – 7 bejaht werden“, dazu eine Aknebehandlung am Oberkörper an. Wiederum darunter kreuzte der Kläger ferner den Satz an: „Da der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, ist ein gesondertes Blatt beigefügt“.

Auf diesem gesonderten Blatt findet sich folgender vom Kläger unterzeichnete Text:

„Alle im Antrag gemachten Angaben zu den Gesundheitsfragen habe ich als medizinischer Laie nach bestem Wissen und Gewissen getätigt.Auf die Angabe kurzzeitiger, jahreszeitlich bedingter Grippeerkrankungen oder gelegentlichen Unwohlseins habe ich, da nicht chronisch, verzichtet und nur diejenigen Erkrankungen im Antrag angegeben, die nach meiner Erinnerung einer Behandlung durch einen Arzt bedurften.Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an meinen Hausarzt.“

Wegen der Einzelheiten wird auf das Antragsformular (Blatt 37 – 39 der elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA) verwiesen.

Die Beklagte nahm den Antrag an, wobei wegen der von ihm angegebenen Aknebehandlung ein Ausschluss für ekzematöse, allergische und entzünd[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv