VG Oldenburg – Az.: 7 B 1850/21 – Beschluss vom 30.04.2021
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.400,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit dem von der Antragstellerin gehaltenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen C. wurde am 18. November 2020 ein schwerwiegender Verkehrsverstoß begangen, der bei erfolgreicher Ahndung u.a. zur Eintragung von 2 Punkten in das Fahreignungsregister geführt hätte. Der Fahrer wurde nicht ermittelt.
Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 Monaten an (Bescheid vom 12. April 2021).
Dagegen richtet sich der gerichtliche Eilantrag der Antragstellerin, dem der Antragsgegner entgegentritt.
II.
Der nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 21. April 2021 erhobenen Klage – Az.: 7 A 1849/21-, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 27. April 2021 der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO reichen pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen grundsätzlich zwar nicht aus (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 80 Rn. 178). Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 85). Bei der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ist die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle vergleichbar gelagert. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage […]