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Haftung Krankenhausträger beim Sturz eines unaufmerksamen Patienten

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 7/19 – Urteil vom 18.09.2019

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 4 O 134/18, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.659,59 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Krankenhausträgerin den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen eines Sturzes auf dem Gelände der … pp. Klinik am 31.08.2016, durch den die Klägerin unter anderem eine Sprunggelenksdistorsion erlitt.

Die Klinik ist für Patienten und Besucher über eine asphaltierte Zufahrtsstraße erreichbar. Die Straße verfügt nicht über einen Gehweg und wies zum Zeitpunkt des Unfalls Schlaglöcher auf. In der von der Zeugin Dr. P. gefertigten Unfallanzeige der Klinik an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 01.09.2016 heißt es zum Unfallhergang unter Bezugnahme auf die „Schilderung des Versicherten“, die Klägerin sei „in Dunkelheit mit Blick aufs Handy mit linkem Fuß in Schlagloch getreten“ und dabei umgeknickt und gestürzt.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe am Unfallabend ein Telefonat führen wollen und das Gelände gegen 21:00 Uhr verlassen, weil die Klinikleitung das Telefonieren auf dem Klinikgelände untersagt habe. Es sei nahezu dunkel gewesen, der Weg vor dem Hauseingang aber nur schlecht, die Unfallstelle als solche überhaupt nicht beleuchtet. Sie habe ihr Smartphone mit aufgeklappter Schutzhülle, aber noch ausgeschaltet in der rechten Hand getragen. Gestürzt sei sie, als sie in ein circa vier Zentimeter tiefes Schlagloch getreten sei. Dabei sei auch ihr Handy beschädigt worden. Dass sie, wie im Unfallbericht niedergeschrieben, „mit Blick aufs Handy“ zu Fall gekommen sei, hat die Klägerin in Abrede gestellt. Sie hat in der unzureichenden Ausleuchtung der unebenen Straße und dem Fehlen von Warnhinweisen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gesehen.

Die Klägerin hat Erstattung ihres Verdienstausfalls in Höhe von 6.903,33 € verlangt, außerdem Schadensersatz für ihr Handy in Höhe von 251,26 € und ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000 €.

Die Beklagte hat sich zum behaupteten Unfallhergang und der genauen Unfallstelle mit Nichtwissen erklärt. Eine Verletzung der Verkehr[…]


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