OLG München – Az.: 28 U 442/19 Bau – Beschluss vom 07.10.2019
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.01.2019, Aktenzeichen 12 HK O 14110/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.135,75 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin Ansprüche auf Zahlung von Werklohn aus einem Werkvertrag über die Erbringung von Dachdecker- und Klempnerarbeiten an dem Bauvorhaben “ … N…, D“ für die von ihr bis zur Kündigung des Werkvertrages erbrachten Werkleistungen geltend.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts München I vom 17.01.2019 Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Die Parteien hätten einen Werkvertrag über die Erbringung von Dachdecker- und Klempnerarbeiten gemäß dem auf dem Leistungsverzeichnis der Klägerin beruhenden Angebot vom 22.01.2015 und der hierzu erklärten Annahme der Beklagten vom 02.02.2015 über 105.105,02 € brutto geschlossen. Die Parteien hätten das Leistungsverzeichnis unstreitig dahingehend abgeändert, dass die Vakuumdämmung durch die Beklagte geliefert werde, so dass insoweit abweichend vom Leistungsverzeichnis über die Einarbeitung der Vakuumdämmung gemäß Position 199 auf Regie abzurechnen gewesen sei.
Die Beklagte habe den Werkvertrag durch Mitteilung an die Klägerin vom 18.05.2015, dass die Restarbeiten nunmehr von einem Drittunternehmer übernommen werden, verbunden mit der Aufforderung, die Klägerin solle ihr Material von der Baustelle abholen, gekündigt. Diese Vertragskündigung habe die Beklagte mit E-Mail vom 19.05.2015 nochmals bestätigt, in der sie der Klägerin mitgeteilt habe, sie habe „die Notbremse ziehen müssen“.
Nach Kündigung des Werkvertrages habe die Klägerin einen Anspruch auf Werklohn für die von ihr bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen. Die von der Klägerin erbrachten Werkleistungen seien nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens mängelfre[…]