ArbG Siegburg – Az.: 3 Ca 722/19 – Urteil vom 02.10.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 5.700,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten.
Der am 15.11.1959 geborene Kläger ist seit dem 11.03.2002 als Maschinenführer bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt i. H. v. 1.900 EUR beschäftigt. Bei der Beklagten sind 180 Arbeitnehmer, davon 120 in der Produktion, darunter wiederum fünf Frauen tätig. Am 25.02.2019 wandten sich hiervon Frau A., bei der Beklagten beschäftigt seit dem 06.04.2018, und Frau I., bei der Beklagten beschäftigt seit dem 01.05.2016, an die Personalleiterin der Beklagten und erklärten dieser, sie seien vom Kläger seit mehreren Monaten sexuell belästigt worden. Beide Arbeitnehmerinnen sind ebenso wie eine weitere Mitarbeiterin, Frau C., im Folienlager der Beklagten an Etikettiertischen tätig. Dieser Arbeitsbereich ist durch eine Trennwand vom Produktionsbereich, in dem der Kläger tätig ist, abgetrennt. Der Kläger muss diesen Bereich passieren, wenn er zum Pausenraum oder zu den Toiletten gehen möchte. Im Zuge der Nachforschungen der Beklagten erhob auch Frau C. entsprechende Vorwürfe gegen den Kläger. Der Kläger wiederum stritt in der Anhörung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen am 26.02.2019 ab, die Mitarbeiterinnen berührt zu haben. Mit Schreiben vom 27.02.2019 hörte die Beklagte den Vorsitzenden des bei ihr bestehenden Betriebsrates durch die Personalleiterin und die Geschäftsführerin schriftlich und mündlich an. In dem Anhörungsschreiben, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 35 der Akte), heißt es sinngemäß, der Kläger habe regelmäßig, wenn er mit Frau A. Spätschicht gehabt habe, deren Nähe gesucht und trotz entsprechender Bitte der Mitarbeiterin nicht Abstand gehalten, sondern sie immer wieder an ihrer Schulter berührt und ihre Arme gestreichelt. An einem Tag im November sei er dann auf sie zugegangen und habe sehr bedrückt geschaut, woraufhin diese ihn tröstend in den Arm genommen habe. Diese Situation habe der Kläger genutzt, mit einer Hand an ihrem Po und mit der anderen Hand in ihren und anschließend sich selbst in den Schritt gefasst und gesagt „Oh, da tut sich ja direkt was!“ Nach Anhörung des Klägers und dem auch von den beiden anderen Mitarbeiterinnen erhobenen Vorwurf, der Kläger habe sie wiederholt an Armen und Schulter gefasst, bestehe für sie […]