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Hausratversicherung – Diebstahl wertvolles Fahrrad aus Kellerverschlag

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LG Krefeld – Az.: 2 O 142/18 – Urteil vom 02.10.2019

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 12.666,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.452,98 € seit dem 13.03.2018 und aus 1.213,96 € seit dem 01.03.2019 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 958,19 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Hausratversicherung in Folge eines behaupteten Einbruchdiebstahls.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 11.10.1995 einen Hausratsversicherungsvertrag unter der Versicherungsnummer 60-XXXX/00/XX/XXXXXXX/47 für die von ihr und ihrem Ehegatten, dem Zeugen F, bewohnte Wohnung in N-Weg 9, Krefeld. Bestandteil des Versicherungsvertrags sind die allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen GKA VHB 74.11. Zu den versicherten Gefahren zählt unter anderem der Einbruchdiebstahl. Die Neuwert-Versicherungssumme beträgt 61.356,00 €.

Am Abend des 3.10.2017 meldete der Ehemann der Klägerin der Polizei Krefeld einen Einbruch in den Kellerraum im Wohngebäude der Klägerin. Die Klägerin zeigte den Vorgang bei der Beklagten mit Email vom 6.10.2017 an. Diese forderte sie mit Schreiben vom 17.10.2017 auf, die Bescheinigung über die Erstattung der Anzeige bei der Polizei einzureichen, sowie die Belege über die als entwendet gemeldeten Gegenstände an die Beklagte zu übersenden. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach. Die Beklagte lehnte eine Schadensregulierung unter anderem mit dem Hinweis ab, dass ein Einbruch nicht nachweisbar sei.

Die Klägerin behauptet:

In den Kellerraum sei am 3.10.2017 in der Zeit zwischen 3:00 und 20:00 eingebrochen worden. Die dorthin führende Brandschutztür sei entweder aufgebrochen oder mit einem Nachschlüssel geöffnet worden. So habe die Tür bei Entdeckung der Tat offen gestanden, obwohl ihr Ehemann sie in der Nacht zuvor verschlossen habe. Ferner seien an der Brandschutztür Einbruchspuren erkennbar gewesen. Zudem sei auch in ihren Mieterkeller eingebrochen worden. Zum Zei[…]


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