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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung -Nichtvorlage geforderter medizinisch-psychologischen Gutachten

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VG Ansbach – Az.: AN 10 S 19.01541 – Beschluss vom 02.10.2019

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Landratsamts …… vom 8. Juli 2019, mit dem ihm die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen und er aufgefordert wurde, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben.

Dem Antragsteller wurde erstmalig eine Fahrerlaubnis der Alt-Klasse 3 am 17. November 1977 durch das Landratsamt …… erteilt. Die Fahrerlaubnis wurde am 20. April 1978 durch die Alt-Klasse 1 erweitert.

Durch Mitteilung der Polizei …… vom 5. September 2018 erhielt das Landratsamt …… Kenntnis davon, dass der Antragsteller am 31. Juli 2018 ein Fahrrad im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille führte.

Diesen Sachverhalt nahm das Landratsamt …… zum Anlass, den Antragsteller mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 aufzufordern, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 8. Februar 2019 vorzulegen. Das Gutachten sollte folgende Fragestellungen klären:

Ist zu erwarten, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird? Insbesondere ist hierbei zu klären, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 31. Juli 2018 Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann.

Ist zu erwarten, dass der Antragsteller bei gegebenenfalls fortbestehendem erhöhtem Alkoholkonsum glaubhaft eine Vermeidungsstrategie entwickelt hat, die es ausschließt, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führen wird?

Am 2. Januar 2019 wurde der zum Zwecke der Begutachtung erforderliche Führerscheinakt samt Untersuchungsauftrag an die TÜV…………… GmbH übermittelt. Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass dieser erst am 15. Februar 2019 einen Termin zur Begutachtung erhalten hätte und bat um Fristverlängerung. Die Vorlagefrist wurde daher mit Schreiben vom 21. Februar 2019 bis zum Abschluss der Begutachtung beim TÜV …… verlängert. Der Führerscheinakt wurde am 4. März 2019 wieder an das Landratsamt …… zurückgereicht.

Der Antragsteller legte dem Landratsamt …… nach Eingang des Führerscheinaktes am 4. März 2019 nicht zeitnah ein der Anordnung entsprechendes Gutachten vor. Daraufhin wurde er mit Sch[…]


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