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Errichtung einer Fahrstuhlanlage – einzuhaltende Schallschutzwerte

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Prüf- und Hinweispflichten
OLG Oldenburg – Az.: 13 U 69/17 – Urteil vom 19.09.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Juli 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels dahingehend geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 33.484,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.04.2013 aus einem Betrag von 33.484,50 Euro sowie 18,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten und 1.099 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 1.117,00 Euro seit dem 02.11.2015 und darüber hinaus weitere 5.000,00 Euro Zug um Zug gegen Vornahme folgender Nachbesserungsarbeiten an der von der Klägerin installierten Aufzugsanlage im Gebäude Straße1 Ort2: Nachrüstung des Steuerschranks am Fahrschacht mit einer Körperschalldämmung und Ersetzen der einfachen Triebwerkslagerung durch eine doppelte Lagerung (nach Kennzeichen EL 3 statt EL 1 der VDI-Richtlinie 2566-2:2004-05).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für den Einbau einer Fahrstuhlanlage in der Wohnungseigentumsanlage der Beklagten in … in Höhe von 38.484,60 Euro.

Die Anlage wurde am 27.02.2013 durch den TÜV Rheinland abgenommen. Die Klägerin erstellte am 12.03.2013 ihre Schlussrechnung über die Klageforderung. Mit Schreiben vom 04.04.2013 teilte die Beklagte mit, dass es hinsichtlich der Fahrstuhlanlage und insbesondere hinsichtlich der Geräuschentwicklung massive Probleme gäbe. Die Zahlung der Schlussrechnung wurde verweigert.

An den Fahrstuhlschacht grenzen Wohnräume der einzelnen Eigentumswohnungen. Messungen eines von der Beklagten beauftragen Sachverständigen ergaben, dass die nach der DIN 4109 einzuhaltenden Werte beim Betrieb des Fahrstuhls in diesen Räumen nicht eingehalten werden und 30 dB (A) übersteigen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Aufzugsanlage technisch einwandfrei sei und sie für eine etwaige Überschreitung zulässiger Schallpegel nicht verantwortlich sei, wenn die Ursache in der unzureichenden Bausubstanz im Haus der Beklagten liege.

Das Landgericht hat ein Gutachten eines SachverstÃ[…]


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