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Erlass Sachurteil nach Nichterscheinen des Betroffenen in Hauptverhandlung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 529/19 (314/19) – Beschluss vom 19.09.2019

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 9. Mai 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.
Gründe
I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg hat mit Bescheid vom 6. September 2018 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 41 km/h (nach Toleranzabzug), was am … . April 2018 um … Uhr auf der Bundesautobahn 2 bei km … Fahrtrichtung Autobahndreieck W…, mit dem Pkw amtliches Kennzeichen … begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 160,00 € festgesetzt und gemäß § 4 Abs. 1 BKatV, Ziff. 11.3.7 BKat ein Fahrverbot von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Nachdem der Betroffene gegen den Bescheid form- und fristgerecht Einspruch erhoben hatte, hat die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel mit Verfügung zuletzt vom 21. Februar 2019 Termin zur Hauptverhandlung auf den 9. Mai 2019, 13:00 Uhr, anberaumt und den Betroffenen sowie seinen Verteidiger förmlich geladen.

(Symbolfoto: Von Studio Romantic/Shutterstock.com)

Zur Hauptverhandlung waren weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Das Amtsgericht hat dennoch in Abwesenheit des Betroffenen die Hauptverhandlung durchgeführt und den Betroffenen „wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt“ und zugleich „dem Betroffenen für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen“. Die noch im Bußgeldbescheid gewährte Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG bleibt im Urteilstenor unerwähnt.

Das Urteil wurde Verteidiger des Betroffenen am 3. Juni 2019 förmlich zugestellt. Mit ebenfalls am 3. Juni 2019 bei Gericht angebrachten Anwaltsschriftsatz[…]


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