OLG Köln – Az.: I-18 Wx 18/19 – Beschluss vom 07.10.2019
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.06.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde haben die Beteiligten zu 1) bis 4) zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 3) ist Kommanditistin der Gesellschaft. Durch notariellen Vertrag vom 31.05.2019 hat sie einen Teil ihres Kommanditanteils auf die Beteiligte zu 4) übertragen. Weiter heißt es in dem Vertrag:
„An dem übertragenen Kommanditanteil ist Frau A der lebenslängliche, in der Ausübung unentgeltliche Nießbrauch zu einer Quote von 80 % vorbehalten (eintragungsfähig, Staudinger, BGB 2009, §§ 1068, 1069 Rn. 57 ff., Ulmer, MK, § 705 Rn. 99 ff., OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2019, 8 W 25/13).“
Den entsprechenden Eintragungsantrag vom 05.06.2019 (Bl. 43 d. A.) hat das Handelsregister durch einen am 25.06.2019 erlassenen Beschluss (Bl. 44f. d. A.) mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine solche Eintragung gesetzlich nicht geboten sei und deshalb zu unterbleiben habe. Der hiergegen am 01.07.2019 eingelegten Beschwerde (Bl. 48 d. A.) hat das Handelsregister durch am 09.07.2019 erlassenen Beschluss (Bl. 54f. d. A.) nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg
Grundsätzlich sind nur solche Tatsachen in das Handelsregister einzutragen, deren Eintragung im Gesetz, für die Kommanditgesellschaft in §§ 106 Abs. 2, 162 Abs. 1 HGB, vorgesehen ist. Hierzu gehört der Nießbrauch an einem Kommanditanteil nicht. Dies allein steht der Eintragung aber nicht zwingend entgegen, denn es ist anerkannt, dass auch nicht eintragungspflichtige Tatsachen eintragungsfähig sind, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an deren Verlautbarung besteht (BGH, Beschluss vom 14.02.2012 – II ZB 15/11 -, NZG 2012, 385 Rn. 16 m. w. N.). Die Frage, ob dies für den Nießbrauch an einem Kommanditanteil gilt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Zum Teil wird ein die Eintragungsfähigkeit begründendes Informationsbedürfnis verneint, weil der Nießbraucher im Außenverhältnis nicht hafte (OLG München, Beschluss vom 08.08.2016 – 31 Wx 204/16 -, NZG 2016, 1064 Rn. 23-25; Münchkomm-HGB/K. Schmidt, 4. Aufl. 2016, § 106 Rn. 36; Born in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 106 Rn. 11; Haas […]