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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung – Darlegungslast Vermieter für nachträglichen Wegfall Eigenbedarf

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AG Coesfeld – Az.: 4 C 156/19 – Urteil vom 01.10.2019

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.035,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 22.06.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11 % und die Beklagten 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz.

Zwischen den Parteien bestand ab dem 01.10.2014 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in Billerbeck.

Mit Schreiben vom 30.08.2017 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 01.01.2018. Die Wohnung werde für beide Beklagten benötigt, da in der bisherigen Wohnung eine pflegebedürftige Person lebte und ein friedliches Miteinander nicht möglich sei, da die Wohnung zu klein sei.

Aufgrund dieser Kündigung mietete die Beklagte zum 30.11.2017 eine neue Wohnung an. Am 05.11.2017 wurde ein Mietaufhebungsvertrag geschlossen.

Eingezogen sind die Beklagten in die Wohnung nicht. Sie ist ab dem 01.02.2018 neu vermietet worden.

Vorgerichtlich hat die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 5.571,- Euro angemeldet. Bezahlt haben die Beklagten 500,- Euro. Weitere Zahlungen haben sie nicht geleistet. Auch nach weiterer Korrespondenz zwischen dem Mieterverein Münster und Umgebung und dem damaligen Bevollmächtigten der Beklagten sind weitere Zahlungen abgelehnt worden.

Die Klägerin verlangt doppelte Mietkosten in Höhe von 410,- Euro, Kosten für den Erwerb von Farben und Baumarktartikeln in Höhe von 294,10 Euro, Fahrtkosten in Höhe von 450,- Euro, Ummeldekosten für den Pkw in Höhe von 10,70 Euro, Umzugskosten in Höhe von 1.096,59 Euro, Kosten für ein Nachsendeantrag in Höhe von 26,90 Euro sowie höhere Mietkosten für 42 Monate in Höhe von 3.990,- Euro und Helferkosten in Höhe von 200,- Euro.

Zusätzlich begehrt die Klägerin eine Mietminderung, weil sie einen Schuppen ab Oktober 2017 nicht mehr nutzen konnte.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten von vornherein nicht die Absicht gehabt, in die streitige Wohnung einzuziehen. Die Wohnung sei schon vor ihrem Auszug der jetzigen neuen Mieterin ang[…]


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