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Rechtsanwälte Kotz GbR

DSGVO-Auskunftsanspruch erfasst nicht E-Mails eines ehemaligen Arbeitnehmers

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 9 Sa 608/19 – Urteil vom 09.06.2020

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der am 21.05.2019 erteilten Auskunft waren, zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 % zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger, soweit er mit dem Antrag zu 4) eine Kopie seines E- Mailverkehrs und der Mails verlangt, die ihn namentlich erwähnen, zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Benennung des Klägers als Datenschutzbeauftragter der Beklagten, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erteilung einer Kopie nach § 15 Abs.3 DSGVO.

Der Kläger war seit 01.01.2019 bei der Beklagten als Wirtschaftsjurist gem. Arbeitsvertrag vom 18.12.2018 nebst Ergänzungsvereinbarungen vom 18.12.2018 zu einem monatlichen Bruttoentgelt i. H. v. 5.202,00 € zzgl. Sonderzahlungen und Bonuszahlungen gem. Zielvereinbarung beschäftigt. Im Zuge der Einstellungsgespräche am 28.11.2018 und 06.12.2018 sprachen die Parteien unter anderem darüber, dass der Kläger Datenschutzbeauftragter werden solle. Einzelheiten zu dem Inhalt der Gespräche sind streitig.

Bei der Beklagten sind mindestens 10 Mitarbeiter mit der automatischen Datenverarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. Das Amt des bei der Beklagten bestellten Datenschutzbeauftragten C. B. endete am 31.12.2018. Unmittelbar nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde für den Kläger die Teilnahme an der Schulung TÜV-Nord zum Thema Datenschutzbeauftragter für den Zeitraum 11. bis 14.02.2019 gebucht.

Am 09.01.2019 ging folgende Nachricht an alle Mitarbeiter:

„Die Geschäftsführung informiert

Betreff: Neuer Datenschutzbeauftragter zum 01.01.2019

Kategorie: Geschäftsführung Infos =========================================================

Mit Wirkung zum 01.01.2019 haben wir die Rolle des Datenschutzbeauftragten zu Legal im Bereich C verlagert.

Mit dieser Veränderung haben wir eine bessere Trennung zwischen dem Betrieb von IT-Sys-temen und der juristischen Auseinandersetzung mit Regeln und Vorschriften erreicht. A. ist ab sofort Euer Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz. Nach seiner Einarbeitung und Schulung wird offiziell die Rolle des Datenschutzbeauftragen übernehmen.

Vielen Dank an C., der uns fast 20 Jahre als Datenschutzbeauftragter zur Seite gestanden hat.

Viele Grüße

Erstellt am 09.01.2019 von P. […]


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