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Ablehnung Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme des Tatorts

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KG Berlin – Az.: (3) 121 Ss 94/19 (59/19) – Beschluss vom 07.10.2019

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Januar 2019 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
I.

Durch Urteil vom 9.Mai 2016 hat das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Berlin am 2. Januar 2019 verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerechten Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Revision hat bereits mit den Verfahrensrügen Erfolg, so dass es auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr ankommt.

1. Der Verfahrensrüge, mit der die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Antrages des Angeklagten auf Inaugenscheinnahme der Tatörtlichkeit angegriffen wird, liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Am 5. Dezember 2018, dem dritten Verhandlungstag, hat der Angeklagte beantragt, die Kreuzung Skalitzer Straße/Stichweg Richtung Spreewaldplatz in 10999 Berlin in Augenschein zu nehmen, zum Beweis der Tatsache, dass die Aussage des Zeugen … er habe den mutmaßlichen Verkäufer bis zu dessen Eintreffen auf dem Spreewaldplatz nicht aus den Augen verloren, nicht der Wahrheit entsprechen kann.

Der weiteren Begründung des Antrages ist eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte behauptet, die Bekundungen des Zeugen …; er, der Zeuge, habe den Angeklagten vom Anbahnungsgespräch mit den Jugendlichen über den Verkauf des Betäubungsmittels an sie bis zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten lückenlos beobachtet, mit den Tatörtlichkeiten nicht vereinbar seien. Der Angeklagte hat ersichtlich die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen widerlegen wollen.

Das Landgericht hat diesen Antrag in derselben Sitzung unter Berufung auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als ungeeignet abgelehnt. Der Beschluss des Landgerichts dazu lautet wie folgt:

„Der Antrag des Verteidigers vom 05.12.2018 auf die Inaugenscheinnahme der Kreuzung Skalitzer Straße/Stichweg Richtung Spreewaldplatz wird abgelehnt.


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