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Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in Probezeit – Entschädigungsansprüche

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ArbG Duisburg – Az.: 3 Ca 1229/19 – Urteil vom 10.10.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 16.800,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sowie über Entschädigungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 12.6.2019 befristet bis zum 10.06.2020 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 6.6.2019 (Abl. Bl. 4-6 d. GA) als Jobcoach beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug 2800,- €. In Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien:

„Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit, während derer das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von zwei Wochen kündbar ist.“

Mit Schreiben vom 26.07.2019 (Abl. Bl. 12 d. GA), persönlich übergeben am selben Tage, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 09.08.2019 und stellte den Kläger sofort unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Erbringung der Arbeitsleistung frei.

Mit seiner unter dem 8.8.2019 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten und unter dem 15.08.2019 zugestellten Klage, wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und begehrt mit Klageerweiterung vom 23.8.2019 hilfsweise die Zahlung einer Entschädigung von 8400,-€. Der Kläger ist u. a. der Auffassung, die ausgesprochene Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben. Er habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Ein Kündigungsgrund sei daher nicht gegeben. Hilfsweise stehe ihm ein Entschädigungsanspruch in eingeklagter Höhe aus § 15 Abs. 2 AGG zu sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40 €.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. Festzustellen, dass das zwischen der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26.7.2019 zum 9.8.2019 nicht aufgelöst wurde,

2. Die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 10.8.2019 hinaus entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 6.6.2019 zu unveränderten Bedingungen als Mitarbeiter für gegen Zahlung einer Bruttovergütung von 2800,00 €, bezogen auf eine 40-Stundenwoche weiterzubeschäftigen,

3. Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, 3 Monatsgehälter zu je 2800 € = 8400 zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung und einer Verzugspauschale von 40 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne sich ni[…]


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