Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung Carport

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Frankfurt – Az.: 2/13 S 48/19 – Urteil vom 17.10.2019

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 18.01.2019, Az. 6 C 822/17 (11), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil, im Umfang der Berufungszurückweisung, sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Ansprüche der Kläger können nur aus § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG folgen. Die Beklagten haben aber eine Eigentumsbeeinträchtigung nicht zu verantworten bzw. sind keine Störer im Sinne der genannten Normen. Die baulichen Veränderungen wurden von der teilenden Eigentümerin gemäß einer entsprechenden Vereinbarung vorgenommen.

a) Eine Zustimmung zu den baulichen Veränderungen ist jedoch nicht erfolgt. Insofern ist ohne Bedeutung, ob das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 30.01.2017 tatsächlich gefälscht wurde. Die GbR als teilende Eigentümerin konnte keinen für die späteren Sondereigentümer bindenden Beschluss fassen.

Beschlüsse können nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 23 Abs. 1 WEG nur im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung gefasst werden. Es muss daher zumindest ein (werdender) Sondereigentümer neben dem aufteilenden Eigentümer existieren. Nur dann kann überhaupt eine Wohnungseigentümerversammlung abgehalten werden und insofern eine Willensbildung stattfinden. Dies war hier nicht der Fall. Unstreitig war zum 30.01.2017 nur die … GbR im Grundbuch eingetragen. Auch für einen werdenden Sondereigentümer ist nichts ersichtlich. Hierzu haben die Parteien nicht vorgetragen (etwa Zeitpunkt der Besitzverschaffung oder Eintragung einer Auflassungsvormerkung).

(Symbolfoto: Von Palatinate Stock/Shutterstock.com)

Der „Beschluss“ zu TOP 2 d) der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.01.2017 kann auch nicht als (schuldrechtliche) Vereinbarung eine genehmigende Wirkung entfalten. Zwar […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv