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Rechtsanwälte Kotz GbR

Untersagung Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

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VG München – Az.: M 26 K 18.2389 – Urteil vom 17.10.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Mit seit …. August 2015 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts München vom selben Tag wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 18. (wohl nicht am 28.) September 2014 am späten Abend mit dem Fahrrad mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,95 Promille die …………brücke in München befuhr.

Am 25. Februar 2016 ordnete deshalb die Beklagte die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung binnen 3 Monaten an.

Am …. März 2016 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

Nach Anhörung untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs dem Kläger, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund der Tatsache, dass der Kläger im Straßenverkehr ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt habe, verpflichtet gewesen sei, nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Ziffer 2 Buchst. c FeV eine medizinisch-psychologische Begutachtung zur Beurteilung seiner Fahreignung anzuordnen. Das Auswahlermessen in § 3 Abs. 1 FeV sei auf Null reduziert. Die Beklagte habe aus der Weigerung, das Gutachten vorzulegen, auf die Nichteignung des Klägers schließen dürfen.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch, wie auch der Widerspruch gegen die Gutachtensanordnung, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2018, zugestellt am 24. April 2018, zurückgewiesen, nachdem der Kläger auch einer zweiten Gutachtensanordnung vom 29. November 2017 nicht nachgekommen war.

Am …. Mai 2018 erhob der Kläger Klage und ließ durch Schriftsatz seines bevollmächtigten Vaters, ………, vom …. September 2018 beantragen:

Der Anordnungsbescheid der Beklagten vom 25.2.2016, der Untersagungsbescheid der Beklagten vom 5.7.2016 sowie der Widerspruchsbeschei[…]


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