Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen falscher Angabe Anschaffungspreis Küche bei Hauskaufvertrag

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG München – Az.: 20 U 556/19 – Urteil vom 09.10.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Dezember 2018, Az. 71 O 2017/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.320,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Darstellung eines Tatbestands bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von € 7.320,00 nebst Zinsen bejaht.

1. Zwar kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf §§ 459 ff. BGB stützen. Denn ein Sachmangel der Küche, die im Rahmen des notariellen Grundstückskaufvertrags „mitverkauft“ worden war, liegt nicht vor.

a) Der Anschaffungspreis der Küche war keine vereinbarte Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, da er keinen Eingang in die notarielle Urkunde gefunden hat. Als Beschaffenheit kann grundsätzlich nur das vereinbart sein, was Inhalt der Urkunde geworden ist (BGH, Urteil vom 6. November 2015, V ZR 78/14, juris Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 19. Januar 2018, V ZR 256/16, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 9. Februar 2018, V ZR 274/16, juris Rn. 7, 20).

b) Auch das Fehlen einer Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, mithin von Eigenschaften, die der Kläger nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, d.h. hier dem Maklerexposé, erwarten kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2018, V ZR 256/16, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 9. Februar 2018, V ZR 274/16, juris Rn. 21), liegt nicht vor. Der (frühere) Anschaffungspreis einer Sache ist keine ihr anhaftende Eigenschaft (vgl. Palandt, BGB, § 434 Rn. 31; BGH, Urteil vom 15. Januar 1969, VIII ZR 239/66, BeckRS 1969, 31173530, Ziffer I.). Denn insoweit ist nicht die Beziehung der Sache zur Umwelt betroffen bzw. ihre tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die nach der Verkehrsanschauung einen Einfluss auf Nutzen und Wertschätzung des Gegenstands zu haben pflegen (vgl. MünchKommBGB, § 651c Rn. 9).

2. Jedoc[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv