LG Hildesheim – Az.: 3 S 17/19 – Beschluss vom 07.10.2019
I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am … verkündete Urteil des Amtsgerichts … durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
II. Die Beklagte erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung aus Kostengründen binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO, unter denen die Kammer die Berufung nach pflichtgemäßem Ermessen im schriftlichen Verfahren zurückweisen soll, dürften vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Schließlich hat das Rechtsmittel auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO) beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
Das Urteil des Amtsgerichts dürfte jedenfalls im Ergebnis zutreffend sein. Die Beklagte ist aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenkostenversicherungsvertrag zum Ersatz der Behandlungskosten für die am … durchgeführte Varizenoperation verpflichtet. Die stationäre Behandlung der Klägerin war medizinisch notwendig im Sinne von § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 MB/KK. Eine Heilbehandlungsmaßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Das ist im allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (BGH, Urteil vom 12.03.2003 – IV ZR 278/01, juris Rn. 27; Urteil vom 10.07.1996 – IV ZR 133/95, juris Rn. 16). Mit dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung wird – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – zur Bestimmung des Versicherungsfalles ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt. Insoweit hängt die Beurteilung nicht allein von der Auffassung de[…]