Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage Fahrzeughalter nach Verkehrsverstoß

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers
VG Lüneburg – Az.: 1 A 43/18 – Urteil vom 16.10.2019
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, ein Fahrtenbuch für die Dauer von zwölf Monaten zu führen.

Mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen A., dessen Halter der Kläger ist, wurde am 11. Oktober 2017 um 5:20 Uhr in A-Stadt (Samtgemeinde B.) in der C. Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb der geschlossenen Ortschaft von 50 km/h nach Toleranzabzug um 33 km/h überschritten.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 übersandte der Beklagte dem Kläger im Ordnungswidrigkeitenverfahren einen Anhörungsbogen. Unter dem 26. Oktober 2017 antwortete der Kläger: „Auf den Bildern ist nicht zu erkennen, wer der Fahrer war. Daher kann ich keine Angaben machen.“ Daraufhin befragte der Beklagte durch Schreiben vom 7. November 2017 den Kläger als Zeugen. Darauf meldete sich der damalige Bevollmächtigte des Klägers und bat um Akteneinsicht, die der Beklagte gewährte. Eine Aussage zur Sache machte der Kläger nicht. Auf die weitere Befragung des Klägers durch gesondertes Schreiben vom 27. Dezember 2017 antwortete der Kläger nicht.

Nachdem das Ordnungswidrigkeitenverfahren am 15. Januar 2018 endgültig eingestellt worden war, verfügte der Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 8. Februar 2018 gegenüber dem Kläger, dass für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen A. oder ein dafür beschafftes Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch für die Dauer von zwölf Monaten zu führen ist. Die Verfügung begründete er im Wesentlichen damit, dass der für den angeführten Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrzeugführer nach intensiven Ermittlungen nicht habe ermittelt werden können. Er sei seiner Ermittlungspflicht – soweit zumutbar – nachgekommen. Der begangene Verstoß wäre mit einer Geldbuße in Höhe von 160 EUR, einem Fahrverbot von einem Monat sowie zwei Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen. Deshalb erweise sich der mit dem Fahrzeug begangene Verstoß als ausreichende Grundlage für die Anordnung. Mit weiteren Bescheid vom 8. Februar 2018 setzte der Beklagte Verwaltungskosten wegen der Fahrtenbuchanordnung in Höhe von 153,13 EUR fest.

Gegen beide Bescheide hat der Kläger am 8. März 2018 Klage erhoben. Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die Ermittlungsbehörde sei den ihr obliegenden Verpflichtungen zur Ermittlung des Täters nicht im hinreichenden Maße nachgekommen. Ferner bestehe nicht die Besorgnis einer Wiederholungsge[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv