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Fahrerlaubnisentziehung – Mischkonsum von Cannabis und Alkohol

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VG Würzburg – Az.: W 6 K 19.453 – Urteil vom 16.10.2019

I. Der Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 9. April 2019 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der 1965 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse A und BE (Ausstellungsdatum: 6.2.2001).

1.

Aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion Kitzingen vom 20. Februar 2017 wurde dem Landratsamt Kitzingen (nachfolgend: Landratsamt) bekannt, dass gegen den Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr ermittelt wurde. Am 14. Januar 2017 gegen 19:45 Uhr sei der Kläger von einer Polizeistreife kontrolliert worden, im Rahmen der Kontrolle sei unter anderem Alkoholgeruch wahrgenommen worden. Der Vortest habe um 19:45 Uhr einen Wert von 0,32 mg/l AAK ergeben. Ein später durchgeführter Urintest sei positiv auf THC verlaufen. Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Bonn vom 20. Januar 2017 hatte der Kläger eine BAK von 0,60 Promille; darüber hinaus wurde das Blut positiv auf Cannabinoide (4,5 ng/ml THC, 2,6 ng/ml 11-OH-THC, 35,4 ng/ml THC-COOH) getestet.

Mit Urteil des Amtsgerichts Kitzingen (Az.: 1 Cs 822 Js 4616/17) vom 29. November 2017 wurde der Kläger einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut und unter Wirkung eines berauschenden Mittels schuldig gesprochen, eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten ausgesprochen. Im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens gab der Kläger an, dass er nach einer Darmentfernung allgemein Cannabis konsumiert habe, um eine positive Wirkung zu erzielen; ärztlich verschrieben sei es nicht gewesen.

2.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 wandte sich das Landratsamt an den Kläger und teilte mit, dass seine Fahreignung nicht mehr gegeben und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren sei beim Kläger von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, wobei aufgrund der Fahrt vom 14. Januar 2017 erwiesen sei, dass der Kläger den Konsum und Autofahren nicht trennen könne und zudem gleichzeitig unter der Wirkung von Cannabis und Alkohol gestanden habe. Nachdem jedoch die nachgewiesene Fahrt unter […]


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