AG Dortmund – Az.: 425 C 7880/20 – Urteil vom 27.04.2021
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.672,71 EUR (in Worten: zweitausendsechshundertzweiundsiebzig Euro und einundsiebzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 57% und die Klägerin zu 43%. Außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben
Dieses Urteil ist zzgl. 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5863,18 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Gewerberaummiete für den Monat April 2020, mithin auch für den Zeitraum des ersten sog. „Lockdowns“ wegen der Corona-Pandemie.
Mit Mietvertrag vom 1.1.1999 vermietete die Klägerin der Beklagten die im Erdgeschoss des Hauses gelegene Gewerbeeinheit, bestehend aus Verkaufsflächen, Nebenflächen und Lager. Die Grundmiete beträgt 3834,68 € zzgl. 85,- € für Betriebskosten. Zzgl. MWSt beträgt die Gesamtmiete 4.664,42 €. Diesen Betrag hat die Beklagte für April 2020 nicht gezahlt.
Im Zuge der COVID-19-Pandemie ordnete die Stadt Dortmund – in Fortschreibung der Erlasse vom 15. und 17.03.2020 des Landes NRW zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen – mit einer am 17.03.2020 erlassenen Allgemeinverfügung die Schließung grundsätzlich sämtlicher Verkaufsstätten des Einzelhandels in der Zeit vom 18.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 an. In der Folge musste auch die streitgegenständliche Filiale der Beklagten in dem genannten Zeitraum geschlossen werden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte auch für den Zeitraum der zwangsweisen Schließung ihres Einzelhandelsgeschäfts zur vollständigen Entrichtung der Miete für den Monat April 2020 verpflichtet sei, da die vermieteten Räumlichkeiten auch in dieser Zeit für den vertraglich vereinbarten Zweck nutzbar gewesen seien. Das Verwendungsrisiko trage die Beklagte.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.664,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.10.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sie für die Zeit der Filialschließung nicht verpflichtet sei, die Miete für das streitgegenständlic[…]