Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 61/21 – Beschluss vom 26.04.2021
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin befand sich ab dem 14. April 2021 in G und reiste am 25. April 2021 zunächst zu ihrem Lebensgefährten nach E. Von dort plant sie, am 28. April 2018 zu ihrer Hauptwohnung im Land Brandenburg zu reisen. Sie wendet sich sowohl in der Hauptsache als auch im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Pflicht, sich nach ihrer Wiedereinreise für einen Zeitraum von zehn Tagen absondern zu müssen, gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg vom 3. Februar 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 14]), zuletzt geändert Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 38]) – SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung – SARS-CoV-2-QuarV.
§ 1 SARS-CoV-2-QuarV lautet:
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eingestuft war (Risikogebiet), sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Bei Einreisen aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung beträgt der Zeitraum der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage. Den in Satz 1 und Satz 2 genannten Personen ist es in den jeweiligen Zeiträumen nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen,[…]