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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Schuldnerdaten an die SCHUFA

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LG Bonn – Az.: 1 O 322/19 – Urteil vom 23.10.2019

Der Antrag vom 26.09.2019 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte auf Widerruf einer von der Verfügungsbeklagten übermittelten Negativmitteilung an die SCHUFA Holding AG (nachfolgend: SCHUFA) in Anspruch.

Der Verfügungskläger war seit dem 04.03.2017 Mobilfunkkunde der Verfügungsbeklagten, wobei streitig ist, ob der Vertrag durch den Verfügungskläger gekündigt wurde. Die dem Vertrag zugrundeliegenden AGB der Verfügungsbeklagten enthalten eine sog. „SCHUFA-Klausel“ zur Gestattung der Datenübermittlung an die SCHUFA (Antragserwiderung v. 14.10.2019, S. 2 (Bl. 37 d.A.)). Als Versandart für den Rechnungsversand vereinbarten die Parteien den Rechnungsversand per E-Mail („RechnungOnline“) an eine von dem Verfügungskläger hinterlegte E-Mail-Adresse seiner Ehefrau.

Der Verfügungskläger und seine Ehefrau, die Zeugin Q, verfügten zudem über einen Festnetzvertrag bei der Beklagten. Im Rahmen dieses Vertrags beglichen diese aufgrund einer Auseinandersetzung mit der Verfügungsbeklagten Rechnungen nicht. Hierüber erhielt die Zeugin Q unter der gemeinsamen Anschrift mit dem Verfügungskläger Mahnungen der Verfügungsbeklagten, die letztlich auch beglichen wurden.

Post versendet die Verfügungsbeklagte in einem automatisierten und jährlich zertifizierten System.

Für das Jahr 2019 leistete der Verfügungskläger keine Zahlungen mehr auf den Mobilfunkvertrag. Lastschriften im Februar und März 2019 wurden am 22.02.2019 sowie am 07.03.2019 durch Rücklastschrift zurückgebucht. Wegen der Zahlungsausfälle kündigte die Verfügungsbeklagte das Vertragsverhältnis und stellte Schadensersatz i.H.v. 50 % der vorfällig gestellten Restlaufzeitgebühren in Rechnung. Für die Rechnungen im Zeitraum Januar bis Juli 2019 i.H.v. 423,98 EUR nebst zweimaligen Rücklastschriftkosten von je vier Euro sowie Inkassopauschale von 6,60[…]


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