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Grundstückskaufvertrag – Mangelhaftigkeit eines mit Bleirohren ausgestatteten Hauses

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OLG Düsseldorf – Az.: I-24 U 251/18 – Urteil vom 22.10.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. September 2018 verkündete Teil- und Grundurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Kauf eines Mehrfamilienhauses auf der …. in .. geltend.

Im Vorfeld des Vertragsschlusses teilte der Geschäftsführer der Beklagten unter anderem dem Kläger mit, dass in den letzten fünf Jahren drei Leitungswasserschäden aufgetreten sein, jedoch nicht alle der Versicherung gemeldet worden seien (E-Mail vom 29. März 2016, GA 41-42). Der Gebäudeversicherung waren tatsächlich jedoch seit 2013 sechs Leitungswasserschäden gemeldet worden und zwar am 7. März 2013, am 1. Oktober 2013 (Zahlung der Versicherung 2.191,00 €), am 18. November 2015 (Zahlung der Versicherung 1.928,00 €), am 30. September 2015 (Zahlung der Versicherung 4.353,00 €) und am 24. März 2015 (Zahlung der Versicherung 2.143,00 €) und am 18. Oktober 2016 (GA 40). Am 18. März 2017 gab es einen weiteren Leitungswasserschaden, der aber nicht reguliert wurde.

Am 30. März 2016 ließen die Parteien einen Kaufvertrag über das genannte Hausobjekt notariell beurkunden. Unter § 4 Nr. 1 vereinbarten sie unter anderem folgendes:

„Der Käufer erklärt, den Grundbesitz genau besichtigt und sich über dessen Zustand informiert zu haben.

Der Käufer kauft das Kaufobjekt in dem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt der letzten Besichtigung durch den Käufer befand, vorbehaltlich einer normalen Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch bis zum Besitzübergang. Die Beseitigung von Sachmängeln, die nach diesem Besichtigungstag bis zur Übergabe auftreten und über eine normale Abnutzung hinausgehen, obliegt dem Verkäufer.

Etwa insoweit bestehende Mängelrechte des Käufers verjähren drei Monate nach Besitzübergang. Im übrigen werden alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln am Kaufobjekt ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz oder Arglist.

Der Verkäufer sichert zu, dass der Gebäudeversicherung während der Zeit seines Besitzes keine Einzelschäden mit[…]


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