OLG Dresden – Az.: 22 U 257/19 – Urteil vom 23.10.2019
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17.12.2018 (Az.: 2 O 73/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung des im Grundbuch des Amtsgerichts Chemnitz von N…, Blatt … in Abteilung II Nr. 1 für den Beklagten gemäß § 20 Vermögensgesetz eingetragenen Vorkaufsrecht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) zu erteilen.“
II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Beklagte.
III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung zur Hauptsache in Höhe von 8.000,00 EUR sowie wegen der Kosten in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 6.965,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Vorkaufsrechts, das für den Kläger zugunsten des Grundstücks, das die Beklagten an die Nebenintervenienten verkauft haben, eingetragen ist. Die Eintragung erfolgte nach Teilung des Grundstückes, für das ein gemeinschaftliches Vorkaufsrecht zugunsten der ehemaligen Nutzer nach dem Vermögensgesetz eingetragen war. Der Kläger ist zwischenzeitlich Eigentümer des ursprünglich durch ihn genutzten Grundstücksteils. Die Nebenintervenientin zu 1. ist die Tochter des zwischenzeitlich verstorbenen Nutzers des streitbefangenen Grundstücks. Wegen des Tatbestands im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die – auf Zustimmung zur Löschung des streitgegenständlichen Vorkaufsrechts gerichtete – Klage mit Urteil vom 17.12.2018 (GA 41 ff.) abgewiesen. Es stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das Vorkaufsrecht des Klägers nicht durch einen im Gesetz normierten Tatbestand erloschen sei. Insbesondere sei der Kläger durch den Eigentumserwerb an der in seinem Pachtverhältnis stehenden Fläche nicht als befriedigt anzusehen; es sei insoweit von einer Fortführung eines Miet- oder Nutzungsverhältnisses auszugehen.
Gegen dieses ihnen am 27.12.2018 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 22.01.2019 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese -[…]