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Corona-Pandemie – Maskenpflicht und Gesangsverbots in religiösen Veranstaltungen

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OVG Lüneburg – Az.: 13 ME 111/21 – Beschluss vom 28.04.2021

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 15. Kammer – vom 4. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 15. Kammer – vom 4. März 2021 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller,

1. im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber der Antragsgegnerin als zuständiger Vollzugsbehörde vorläufig festzustellen, dass in den von der Antragstellerin zu 1. durchgeführten Gottesdiensten Gesang der Gottesdienstbesucher zulässig ist, sofern diese auch nach Einnahme des Sitzplatzes während des Gesangs eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen,

2. hilfsweise für den Fall, dass das Verbot des Gemeindegesangs Bestand haben sollte: im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber der Antragsgegnerin als zuständiger Vollzugsbehörde vorläufig festzustellen, dass die Besucher der von der Antragstellerin zu 1. durchgeführten Gottesdienste nach Einnahme des Sitzplatzes keine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen,

zutreffend abgelehnt. Die hiergegen mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Der Hauptantrag zu 1. und der Hilfsantrag zu 2. sind jedenfalls unbegründet. Denn die für die hier begehrte vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund aus § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO resultierenden strengeren Voraussetzungen sind auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des betroffenen Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG und der Erfordernisse eines effektiven (Eil-)Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht erfüllt. Danach wird für eine stattgebende Eilentscheidung in einer derartigen Situation verlangt, dass eine hohe, mithin weit überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren besteht und durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Bes[…]


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