ArbG Bonn – Az.: 5 Ca 1201/19 – Urteil vom 23.10.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.084,58 Euro festgesetzt.
4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht
Tatbestand
Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband in Trägerschaft e., der Industrie- und Handelskammer zu B. und der Handwerkskammer B.. Sie ist eine Qualifizierungseinrichtung zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen für ua. Einzelpersonen, Unternehmen, Institutionen.
In der „Jobbörse“ der Bundesagentur für Arbeit wurde ein „Stellenangebot – Ausbilder / Anleiter (Koch/Köchin)“ mit den Arbeitsorten „T.“ veröffentlicht, das auszugsweise wie folgt lautet und auf das im Übrigen Bezug genommen wird, Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 4 f. GA:
„Überblick über das Stellenangebot
[…]
Titel des Stellenangebots
Ausbilder / Anleiter (Koch/Köchin)
Alternativberufe
[…]
Hauswirtschafter/in
Stellenbeschreibung
Für unsere Bildungsmaßnahme suchen wir Fachanleiter aus den Bereichen Küche / Hauswirtschaft / Nähen
[‚]
Ausbildereignungsprüfung muss vorhanden sein oder kurzfristig nachgeholt werden
[…]
Vergütung und
Zusatzleistungen
Bei der Besetzung des Stellenangebotes findet ein Tarifvertrag Anwendung
Tarifvertrag: TVöD-VKA
Befristung
Befristetes Arbeitsverhältnis für 24 Monate, eine spätere Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist möglich
Anforderungen an den Bewerber
Berufsausbildung /Studium
Koch/Köchin
Hauswirtschafter/in
[…]“
Mit auf dem Postweg übermitteltem Schreiben vom 27. Mai 2019 bewarb sich der im Jahr 1946 geborene und in 9. wohnende Kläger bei dem Beklagten um die ausgeschriebene Stelle. Sein Bewerbungsschreiben, auf das Bezug genommen wird, Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 6 GA, lautet wie folgt:
„Betr. Stellenausschreibung Internet Ausbilder / Anleiter
Sehr geehrter I.
bin an dieser Aufgabe interessiert und möchte eine nähere Kontaktaufnahme herstellen. Mein Status Regel-Altersrentner, ich bitte um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis, auch ist mir eine Tätigkeit auf Honorarbasis möglich. Der Ausbildungsbereich Nähen kann von mir nicht erbracht werden.
Wegen der Befristung benötige ich durch den Arbeitgeber ein Appartement in nächster Betriebsnähe.
Bewerbungsunterlagen als Anlagen.
Mit freundlicher Empfehlung“
Außer dem Kläger bewarben sich 14 weitere Interessenten bei dem Beklagen. Keine dieser B[…]