AG Paderborn – Az.: 51 C 112/19 – Urteil vom 28.10.2019
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen die Zustimmung zur Haltung des Hundes (der Hunderasse Deutsche Dogge) mit der Chip-Nummer … in der Obergeschosswohnung (1. OG) in dem Haus C 18 in Q zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Hundehaltung in der Mietwohnung.
Die Klägerinnen schlossen mit dem Ehemann der Beklagten am 01.11.2015 einen Mietvertrag über die 118 m² große Wohnung in dem 6-Parteien-Haus am C 18, Q, 1. OG. In dem Mietvertrag heißt es unter anderem:
“ § 14 Tierhaltung
Die Haltung von Kleintieren (wie z.B. Wellensittichen, Zierfischen, Hamstern, Kanarienvögeln u.ä.) ist zulässig, soweit es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt und soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält. Nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung dürfen Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen an der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sein. Andere Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden. Die Zustimmung darf nur aus triftigen Gründen versagt werden. Sie gilt nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten.“
Die Klägerinnen hielten in der Wohnung eine Deutsche Dogge, die in der Folgezeit verstarb.
Der Vermieter verstarb. Dessen Rechtsnachfolgerin wurde die Beklagte.
Um Ostern 2019 erwarben die Klägerinnen den hier streitgegenständlichen Rüden, trotz vorher erklärten Widerspruchs der Beklagten. Die Klägerinnen schlossen eine Versicherung für den Hund ab, die auch die Haftung für Gebäudeschäden umfasst.
Die anderen Bewohner des Miethauses und die Nachbarn beschwerten sich weder wegen des früher bei den Klägerinnen lebenden Hundes noch wegen des hier streitgegenständlichen Hundes bei der Beklagten oder bei den Klägerinnen.
Die Klägerinnen forderten die Beklagte erfolglos zur Erteilung der Zustimmung zur Hundehaltung auf.
Die Klägerinnen behaupten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Hund um einen zahmen Hund handele, von dem keinerlei Gefahren ausgingen und nicht zu erwarten seien. Die Schwester der Beklagten zu 2) leide unter Trisomie 21 und pr[…]