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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung Vermieteransprüche bei Inanspruchnahme Mietkautionsbürgschaft

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AG Paderborn – Az.: 55 C 97/19 – Urteil vom 29.10.2019

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 975,58 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über das Einfamilienhaus G in Q. Die Kaution stellten die Kläger in Gestalt einer Mietbürgschaft der C Sachversicherungs-AG. Zum Gegenstand der Versicherung heißt es in § 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Mietkautionspolice wie folgt:

„Gegenstand der Versicherung ist die Sicherung aller Verbindlichkeiten des Mieters/ der Mieter (Versicherungsnehmer), die aus dessen/ deren Kautionsvereinbarung dem/ den Vermieter(n) (Bürgschaftsgläubiger) im Rahmen seines/ ihres privaten Mietverhältnisses entstehen können – insbesondere Betriebskosten, Ersatzansprüche wegen Schäden an der Wohnung sowie fällige Mieten. Die Stellung der Kautionssicherheit durch den Versicherer (Bürgen) erfolgt dabei in Form einer separat ausgestellten Bürgschaft auf erstes Anfordern an den/ die Bürgschaftsgläubiger. (…)“

Für den Fall der Inanspruchnahme der Bürgschaft sieht § 7 der Versicherungsbedingungen unter anderem folgende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor:

„Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung des Versicherers unverzüglich Auskunft zu geben über den Grund und die Höhe der geltend gemachten Ansprüche, Einreden und Einwendungen (…) sind dem Versicherer mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme seine etwaigen Einreden und Einwendungen gegen die Forderung des Vermieters glaubhaft zu machen (…) bzw. liquide Beweismitteln (…) zu seinen Angaben (…) zu überlassen, sofern dies dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.“

Wegen des weiteren Inhalts der Allgemeinen Bedingungen für die Mietkautionspolice der C Sachversicherungs-AG wird auf die Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 22.08.2019, Bl. 43 ff. d. A. Bezug genommen.

Die Kläger gaben das Mietobjekt Ende Septe[…]


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