OLG Rostock – Az.: 3 W 43/19 – Beschluss vom 20.09.2019
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts G. – Nachlassgericht – vom 07.11.2018 dahin abgeändert, dass nur die in der Beschlussformel ausgewiesenen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, nämlich, dass die Beteiligten zu 1), 2) und 4) Erben nach J. M. zu je 1/3 nach gesetzlicher Erbfolge sind.
Gründe
I.
Der Erblasser verstarb am 26.05.2018. In erster Ehe war er mit Frau S. M., nunmehr A., verheiratet. Aus dieser Ehe gingen F. W., geb. M. und C. M. hervor.
In zweiter Ehe war der Erblasser mit Frau P. M. verheiratet. Diese lebten jedoch seit 2017 getrennt. Aus dieser Ehe ging R. H. M., geboren am …, hervor.
Er errichtete am 01.01.2007 ein handschriftliches Testament, welches er eigenhändig unterzeichnete und unter den Text das Datum 17.01.2007 setzte. Dieses lautet:
„Alle Dinge, bewegliche und unbewegliche werden im Fall meines Todes meinen Kindern, F. und C. M. übertragen. Meine Frau S. M. ist nicht berechtigt Teile – gleich welche – für sich einzufordern. Sie ist ausserdem im Erbfall nicht berechtigt, im Namen der Kinder zu handeln oder andere Rechtsgeschäfte bezüglich meines Vermächtnisses – materiell oder immateriell, gleich welcher Art vorzunehmen.
Dies gilt sinngemäss und gleichlautend für die Eheleute S. A. und R. A., geb. K.
Meine Eltern Dr. H. M. und Frau S. M. haben dagegen volles Nutzrecht und Verfügungsgewalt, auch im Sinn von Vermögensverteilung gegenüber den Kindern bis zu deren 21. Lebensjahresabschluss.
Sollten die Eheleute Dr. H. und Frau S. M. nicht in der Lage sein diese Geschäfte wahrzunehmen, werden folgende Paten gebeten für sie zu handeln:
Frau C. K.
und
Herr B.-W. v. M.
Die Kinder, F. und C. M. haben ausschließliches volles Wohnrecht in der R. Eigentumswohnung. Sie darf nur mit deren Zustimmung veräußert werden.
Sie sollen weiter in freiheitlichem Geist wohnen und leben können, was ihnen momentan verwehrt ist.
Betriebliches Vermögen ist erst nach Abzug aller Kosten und Verbindlichkeiten zu verteilen. Insbesondere widerspreche ich ausdrücklich der Erbberechtigung meiner Frau S. M. an Einrichtungsgegenständen oder Finanzmitteln. …“
Das Testament wurde von F. W., geb. M. beim Nachlassgericht in einem verschlossenen Umschlag abgegeben und von diesem am 19.06.2018 eröffnet.
Frau S. M. erklärte mit Schreiben vom 01.06.2018, dass Amt als Testamentsvollstrecker für C. M. anzunehmen. Dr. H. M. war zum Zeitpunkt der Testamentse[…]