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Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen – Wirksamkeit des Kontaktverbots

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AG Wuppertal – Az.: 82 OWi-923 Js 192/21-2/21 – Urteil vom 29.03.2021

Die Betroffenen werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Gründe
I.

Das Ordnungsamt der Stadt X wirft den Betroffenen einen Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 Coronaschutzverordnung vom 30.10.2020 in der ab dem 10.11.2020 gültigen Fassung (im Folgenden: CoronaSchVO) vor.

Die vier Betroffenen sollen am 15.11.2020 gegen 0:22 Uhr an der Örtlichkeit V-Straße in X mit Angehörigen von mehr als dem eigenen und einem weiteren Hausstand zusammengetroffen sein.

Wegen dieses Vorwurfs erließ das Ordnungsamt der Stadt X unter dem 17.12.2020 gegen jeden der vier Betroffenen einen Bußgeldbescheid, in welchem jeweils eine Geldbuße von 250 EUR festgesetzt wurde. Hiergegen habe die Betroffenen fristgerecht Einspruch eingelegt.

II.

Unabhängig von der Frage, ob der Vorwurf tatsächlich zutrifft, waren die Betroffenen vorliegend aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

§ 2 Abs. 1, 2 CoronaSchVO stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die gegenständlichen Bußgeldbescheide dar. Zum einen ist die Vorschrift nicht von ihrer gesetzlichen Grundlage in § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG gedeckt. Zum anderen ist § 2 Abs. 1, 2 CoronaSchVO nicht mit dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Vorbehalt des Gesetzes bzw. dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar.

1) § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG als unzureichende gesetzliche Grundlage für § 2 Abs. 1, 2 CoronaSchVO

Der § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG ist auch nach seiner Änderung durch Gesetz vom 27.03.2020 erkennbar als Generalklausel ausgestaltet, mit welcher der Gesetzgeber lediglich die allgemeinverbindliche Regelung einer lokal begrenzten Gefahrenlage ermöglichen wollte (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2020, 20 NE 20.2360, Rn. 30). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. So heißt es in § 28 Abs. 1, die zuständige Behörde „…kann insbesondere Personen…“, nicht jedermann, verpflichten „…bestimmte Orte oder öffentliche Orte…“, nicht jeden öffentlichen Ort, nicht zu betreten und „…Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen…“ nicht jegliches Zusammentreffen, verbieten. Dementsprechend führt die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung aus, die Verordnungsermächtigung lehne sich „…an die in verschiedenen Ländern bestehenden Ermächtigungsvorschriften zum Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen (Polizeiverordnungen) an“, und ne[…]


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