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Verfassungsmäßigkeit CoronaVO Baden-Württemberg – gemeinsamer Aufenthalt – Mindestabstand

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OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rb 34 Ss 2/21 – Beschluss vom 30.03.2021

1. Die Staatsanwaltschaft wird ersucht, der Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG zuzustimmen.

2. Der Betroffene und die Verwaltungsbehörde erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte den Betroffenen mit Urteil vom 14.09.2020 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum zu der Geldbuße von 100 € und wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum zu der Geldbuße von 500 €.

Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen stand der Betroffene am 05.04.2020 zunächst um 16:20 Uhr mit zwei und dann um 18:00 Uhr mit drei anderen jeweils nicht zu seinem Hausstand gehörenden Personen an zwei verschiedenen Örtlichkeiten im öffentlichen Raum zusammen, mit denen er sich unterhielt, wobei die Kommunikation über das Mindestmaß der gebotenen Höflichkeit im Sinn eines „Hallo, wie geht’s“ hinausging. Der Abstand zwischen den Personen betrug bei dem ersten Vorkommnis etwa einen Meter, bei dem späteren Vorkommnis etwa anderthalb Meter.

Die Verurteilung ist auf §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17.03.2020 in der vom 29.03.2020 bis 09.04.2020 geltenden Fassung gestützt.

§ 3 Abs. 1 der Verordnung lautete in der zum Zeitpunkt der Tat maßgeblichen Fassung wie folgt:

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.

Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

§ 9 Nr. 1 der Verordnung in der zum Zeitpunkt der Tat maßgeblichen Fassung lautete wie folgt:

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 sich im öffentlichen Raum aufhält.

Zur Auslegung dieser Bestimmungen ist im angefochtenen Urteil ausgeführt: „Der Begriff „Aufenthalt“ im öffentlichen Raum ist zu definieren im Hinblick auf den Zweck des Infektionsschutzgesetzes, nämlich die weitere Ausbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern od[…]


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