AG München – Az.: 453 C 16524/18 – Urteil vom 30.10.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung der Kläger im 4. OG links des Hauses S.straße …, … München (Wohnung Nr. …), bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/WC, 1 Diele/Flur, 1 Kellerabteil Nr. 36 sowie den Tiefgaragenstellplatz Nr. 34 zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
2. Die Klagepartei trägt die Gerichtskosten zur Hälfte. Die Beklagte zu 1) trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klagepartei jeweils zur Hälfte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerinnen hinsichtlich der Ziffer 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, hinsichtlich der Ziffer 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
4. Der Beklagten zu 1. wird eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2020 gewährt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.504,36 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten zu 1) die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nach erfolgter Kündigung vom 12.07.2018. Die gegen den Beklagten zu 2), den Lebensgefährten der Beklagten zu 1) gerichtete Klage auf Räumung und Herausgabe wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2019 zurückgenommen.
Die Klägerinnen und die Beklagte zu 1) schlossen unter dem 27.03.2006 einen Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung samt Kellerabteil im 4. Obergeschoss des Anwesens S.straße … in München. Die monatliche Grundmiete beträgt derzeit 792,03 €. Der Beklagte zu 2) ist der Lebensgefährte der Beklagten zu 1) und ist regelmäßig in der streitgegenständlichen Wohnung zu Besuch.
Mit Schreiben vom 12.07.2018, zugestellt per Einwurf-Einschreiben, erklärte die Bevollmächtigte der Klägerinnen die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30.04.2019. Die Kündigung ist gestützt auf eine nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne der §§ 543 Abs. 3, 569 Abs. 2 BGB, insbesondere aufgrund fortwährender Auseinandersetzungen der beiden Beklagten mit den Mietern R., J. und St. Hinsichtlich des Inhalts im Einzelnen wird auf das Kündigungsschreiben in Anlage K3 Bezug genommen.
Bereits mit Schreiben datiert auf den 14.07.2015, der Beklagten zu 1) zugegangen am 27.06.2018, mahnten die Klägerinnen die Beklagte zu 1) aufgrund von Vorfällen zwischen den Beklagten und dem Ehepaar R. vom 19.06.2018 ab. Hinsichtlich de[…]