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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafklageverbrauch – mehrere Sozialleistungsbetrugstaten als eine Tat im prozessrechtlichen Sinne

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AG Torgau – Az.: 3 Ds 952 Js 26914/19 – Beschluss vom 05.11.2019

1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.

Der Eröffnung des Hauptverfahrens steht ein Verfahrenshindernis entgegen. Die angeklagte Tat war bereits Gegenstand des beim Amtsgericht Torgau geführten Strafverfahrens 2 Cs 260 Js 61555/17, in dem am 17.5.2018 ein am 8.10.2018 rechtskräftig gewordener Strafbefehl gegen die Angeschuldigte erlassen wurde. Es ist daher Strafklageverbrauch eingetreten (Art. 103 Abs. 3 GG).

1. Die Angeschuldigte lebte in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. Sie bezog seit 14.2.2015 Sozialleistungen nach SGB II vom Jobcenter Nordsachsen. Mit Anklageschrift vom 26.7.2019 legte ihr die Staatsanwaltschaft zur Last, eine für zwei ihrer Töchter angefallene Erbschaft, von der sie seit der Testamentseröffnung am 4.11.2015 Kenntnis hätte, dem Jobcenter verschwiegen zu haben. Aufgrund der Erbschaft seien beiden Töchtern Bankguthaben im Wert von insgesamt 30.775,23 EUR zugefallen. Der Bedarfsgemeinschaft seien deshalb aufgrund des Bescheids vom 13.2.2015 für den Zeitraum vom 1.3.2015 bis 31.1.2016 bewilligte Leistungen in Höhe von 1.632,56 EUR zu Unrecht weitergezahlt worden. Zudem habe die Angeschuldigte im Folgeantrag vom 30.11.2015 die Erbschaft unerwähnt gelassen. Ihr seien daraufhin mit Bescheid vom 17.12.2015, mit dem ALG II für den Zeitraum vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 festgesetzt worden sei, Leistungen in Höhe 4.461,51 EUR zu viel bewilligt und in der Folge ausbezahlt worden. Durch beide Taten sei ein Gesamtschaden in Höhe von 6.094,07 EUR entstanden. Dieses Handeln sei strafbar als Betrug durch Unterlassen und Betrug.

2. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – StB 52/18 –, NStZ 2019, S. 354). Die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nötigt darüber hinaus zur positiven Feststellung des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen sowie des Fehlens von Prozesshindernissen (BGH, a.a.O.; Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 203 Rn. 9).

Der Umfang des Strafklageverb[…]


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