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Krankheitskostenversicherung – Anforderungen an die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen

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LG Aurich – Az.: 3 O 964/18 – Urteil vom 05.11.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 11.965,67 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen Prämienerhöhungen seiner Krankheitskostenversicherung sowie seiner Pflegeversicherung, die er bei der Beklagten unterhält.

Für den Kläger bestehen bei der Beklagten unter der Vers.-Nr. 4. eine Krankheitskostenversicherung (KV) mit dem Tarif „V. 3“ sowie eine private Pflegepflichtversicherung (PV) nach Tarif „P.“.

Die Beklagte erhöhte in den Jahren 2015-2018 die Prämien wie folgt:

Am 1.01.2015 von 244,42 € KV und 19,83 € PV monatlich auf 271,63 € KV und 22,09 € PV

Am 1.01.2016 von 271,63 € KV monatlich auf 317,79 € KV. Der Beitragssatz in der PV blieb unverändert.

Am 1.01.2017 von 22,09 € PV monatlich auf 27,08 € PV. Der Beitragssatz in der KV blieb unverändert.

Am 1.01.2018 von 317,79 € KV monatlich auf 426,69 € KV. Der Beitragssatz in der PV blieb unverändert.

Dem Kläger gingen mit den Prämienerhöhungen Informationen zur Beitragsanpassung zu. Wegen der Einzelheiten dieser Unterrichtung wird auf die Anlagen BLD 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.12.2018 verwiesen.

Mit Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6.03.2018 verlangte der Kläger Rückzahlung der bis dato aufgelaufenen Beitragserhöhungen nebst Zinsen.

Der Kläger beruft sich auf die formelle und materielle Unwirksamkeit der jeweiligen Erhöhung. Er meint, den Erhöhungen fehle jeweils die nach § 203 Abs. 5 VVG notwendige Mitteilung der hierfür maßgeblichen Gründe. Ferner ergebe sich die Unwirksamkeit der Erhöhungen daraus, dass keine Angaben zur Person des Treuhänders gemacht worden seien und auch der Hinweis gefehlt habe, dass überhaupt ein Treuhänder habe mitwirken müssen. Zudem seien die Beitragserhöhungen fehlerhaft, weil der von der Beklagten eingesetzte Treuhänder nicht im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG unabhängig gewesen sein.

Der Kläger beantragt,

1.) festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 4. unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif V[…]


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