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Krankenversicherung – arglistige Täuschung – Falschbeantwortung Frage nach Zahlungsrückständen

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OLG Dresden – Az: 4 U 2299/19 – Beschluss vom 04.11.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.01.2020 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsrügen greifen nicht durch, denn sie ergeben nicht, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen; es liegen weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung vor (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, denn der Krankenversicherungsvertrag ist aufgrund der mit Schreiben vom 14.09.2018 erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 142 BGB rückwirkend entfallen. Der Beklagten stand wegen der arglistigen Täuschung des Klägers bei Antragstellung am 05.07.2017 ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB zu. Die für das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes beweisbelastete Beklagte hat eine arglistige Täuschung durch den Kläger bezogen auf die auf Seite 3 des Antragsformulars unstreitig falsch beantwortete Frage nach „Zahlungsrückständen“ hinreichend bewiesen.

1. Seine Antwort auf die Frage nach „Zahlungsrückständen“ bei Krankenversicherern war falsch, denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers bestanden gegenüber seiner damaligen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.07.2017 Zahlungsrückstände und zwar zumindest Zinsen aus einem Versäumnisurteil des AG Borna sowie Kosten und Zinsen aus dem hierzu ergangenen Vollstreckungsbescheid und dem Kostenfestsetzungsbeschluss zum Versäumnisurteil (vgl. Vortrag im Schriftsatz vom 28.09.2019, S. 4).

2. Eine bewusste Täuschung des Klägers im Antragsformular bezogen auf die o.g. […]


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